EuGH und BGH zum Thema Cookie-Einwilligung

Man hat das lang erwartete Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) über das Thema Cookie-Einwilligung veröffentlicht. Der BGH hat einen konkreten Fall behandelt, indem es darum ging, ob Webseiten die Cookies bei den Webseitennutzern setzen, eine aktive Zustimmung des Besuchers benötigen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied 2019 über eine ähnliche Frage.

Warum ist das BGH-Urteil von hoher Bedeutung für Webseitenbetreiber?

Zahlreiche Webseitenbetreiber möchten ‘‘ein Wissen‘‘ haben wer sich für deren Webseite, deren Angebote oder Produkte auf der Website interessiert, damit sie eine bessere Leistung erbringen können. Technisch ist das selbstverständlich möglich.

Wie sieht die Frage aus datenschutzrechtlicher Sicht aus?

Personalisierte Werbung auf der besuchten Website oder auf ähnlich besuchten Webseiten zu gestalten, Nutzerprofile der Webseitenbesucher zu erstellen, um deren Verhalten zu tracken, kann teuer werden. Zur Hilfe kommt die DSGVO, die fast alles Mögliche regelt, außer der Frage wie die Cookies behandelt werden müssen. Dazu sollte die ePrivacy Verordnung Klarheit bringen – ob man für Cookies eine Einwilligung benötigt, und wenn ja, für welche Cookie-Arten ist diese erforderlich? Da die ePrivacy Verordnung noch nicht in Kraft getreten ist, regelt die Frage das Telemediengesetz (TMG). Nach diesem kommt es auf das Erfordernis der sog. notwendigen Cookies an. Das führt dazu, dass die Regelung praktisch nicht für alle Cookies gilt, sondern nur für nicht notwendige Cookies (z.B. Tracking Cookies von Drittanbietern).

Notwendige Cookies sind die Cookies, die die technische Funktionalität der Website gewährleisten. Es handelt sich lediglich um die technische Notwendigkeit und nicht um ein wirtschaftliches Interesse.  Zum Thema Tracking wie früher erwähnt, hat der EuGH bestätigt, dass eine aktive Einwilligung seitens des Nutzers benötigt wird. In dem BGH-Urteil stellt man klar dar, dass ein ‘‘weiter Surfen‘‘ auf der Webseite, ohne dass der Nutzer den Cookie-Banner akzeptiert hat, keine Einwilligung ist. Diese Stellungnahme vertritt auch der Europäische Datenschutzausschuss (darüber haben wir in unseren früheren Blogbeiträgen berichtet). Für die Funktionalität der Website sind Tracking-Cookies nicht notwendig, deshalb ist eine Einwilligung des Nutzers erforderlich.

Was bedeutet das für die Praxis?

Der Websitenbetreiber muss eine aktive Einwilligung von Seite des Nutzers einholen. Ein voran gesetztes Häkchen stellt keine Einwilligung dar. Ein bloßes Surfen auf der Website, ohne den Cookie-Banner akzeptiert zu haben ist keine Einwilligung. Bis zur Einwilligung des Nutzers muss der Websitenbetreiber alle nicht notwendigen Cookies als inaktiv/blockiert einsetzen.

Wenn Sie Fragen zum Thema haben, stehen wir gerne zur Verfügung.